Die Beschwerdeführerin scheint zudem die Fähigkeiten des Gerichts zu verkennen, wenn sie der Ansicht ist, dass dieses das ganze "Firmenverflechtungsgeflecht" ohne Hintergrundwissen nicht durchschauen könne (Beschwerde, S. 14). Die Umfirmierungen der (alten) F._____ AG sowie die personellen Zusammenhänge zwischen der (alten) F._____ AG und der neuen F._____ AG lassen sich den Einträgen im Handelsregister mühelos entnehmen. Das Kantonsgericht Zug wird deshalb zweifellos in der Lage sein, die jeweiligen Argumente sowohl in sachverhaltlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu würdigen.