Die von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Forderung richtete sich ursprünglich gegen die (alte) F._____ AG (Beilage 8 zur Strafanzeige, act. 1.4 52). Die neue F._____ AG mit Sitz in Baar, hat rein formell betrachtet nichts mit der (alten) F._____ AG zu tun, insofern erscheint die Argumentation der (neuen) F._____ AG im Zivilprozess treffend und kann von einer arglistigen Täuschung nicht die Rede sein.