Es ist nicht ersichtlich, was die (alte) F._____ AG bzw. der Beschuldigte 1 oder 2 (arglistig) verheimlicht haben sollen. Ebenso wenig erschliesst sich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Rechnung hätte getäuscht werden sollen. Die Behauptung einer manipulativen Vorgehensweise genügt dafür genauso wenig wie die Behauptung von falschen Angaben im "Zuger Prozess" bzw. von Prozessbetrug, "untermauert durch das ganze Firmengeflecht". - 12 -