1.4 39 und 1.4.52). Sie anerkennt damit eine gewisse geschäftliche Beziehung zwischen ihr und der (alten) F._____ AG, womit durchaus von einer rechtlichen Grundlage für die Rechnungsstellung ausgegangen werden kann (vgl. auch Beschwerde, S. 12, wonach der Ursprung der Forderung einen zivilrechtlichen Vertrag betreffe). Ob eine Entschädigung für diese Leistung geschuldet ist und wem diese schlussendlich zusteht, ist nicht im Strafverfahren zu klären. Streitigkeiten über Forderungen sind zivilrechtlicher Natur. Es ist nicht ersichtlich, was die (alte) F._____ AG bzw. der Beschuldigte 1 oder 2 (arglistig) verheimlicht haben sollen.