5.2.4. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin sind bemühend und offensichtlich von keiner strafrechtlichen Relevanz. Die Beschwerdeführerin führt (in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten 1, vgl. seine Stellungnahme vom 26. Juni 2025) selber aus, dass eine Arbeit (Erfassen der gesamten Buchhaltung, Abschluss und Optimierung Buchhaltung 2021) durch die (alte) F._____ AG (wohl als Subunternehmerin der J._____ AG, vgl. Beschwerde, S. 5) für sie erbracht wurde. Diese sei einfach schlecht ausgeführt worden bzw. habe nochmals erfasst und korrigiert werden müssen (Beilagen 5 und 8 zur Strafanzeige, act. 1.4 39 und 1.4.52).