Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht und die angefochtenen Verfügungen widersprüchlich und aktenwidrig begründet. Selbst wenn kein Geld geflossen sei, liege ein versuchter Betrug vor. Schliesslich sei auch ein sog. Prozessbetrug gegeben, indem die Beschuldigten 1 und 2 darauf abgezielt hätten, durch Täuschung einen Vermögensvorteil zu erlangen. Ihre falschen Angaben im Zuger Prozess, untermauert durch das ganze Firmengeflecht, stellten eine qualifizierte Täuschung dar (Beschwerde, S. 5 f., 8 ff., 10 ff.).