5.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschuldigten hätten in Zusammenhang mit der am 30. September 2022 über Fr. 15'169.55 gestellten Forderung eine manipulative Vorgehensweise gezeigt. Das Geheimhaltungsabkommen (NDA) zeige, dass zwischen ihr und den F._____-Beteiligten eine Geschäftsbeziehung bestanden habe, die jedoch ausschliesslich über die J._____ AG hätte abgewickelt werden sollen. Die J._____ AG sei faktische Schuldnerin der besagten Forderung und nicht sie. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht und die angefochtenen Verfügungen widersprüchlich und aktenwidrig begründet.