Alternativ dürfte das blosse Zustellen einer Rechnung, ohne dafür Arbeit erbracht zu haben, regelmässig an der Arglist scheitern. Denn für den Getäuschten sei ohne weiteres erkennbar, dass der Rechnungssteller keine Arbeit für ihn erbracht habe. In vergleichbarem Zusammenhang stelle etwa Art. 3 lit. q UWG gewisse unberechtigte Rechnungsstellungen unter Strafe, die Strafantragsfristen für allfällige UWG-Delikte seien aber bereits abgelaufen.