5.2. 5.2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme betreffend den beanzeigten Betrug (Art. 146 StGB) damit, dass gewisse vertragliche Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der (alten) F._____ AG bestanden haben dürften und damit auch eine mögliche rechtliche Grundlage für die Rechnungsstellung bestanden habe. Es könne daher nicht von einer täuschenden Rechnungsstellung ausgegangen werden. Es fehle damit am für den Betrug zentralen Element der Täuschung. Alternativ dürfte das blosse Zustellen einer Rechnung, ohne dafür Arbeit erbracht zu haben, regelmässig an der Arglist scheitern.