Damit fällt auch ein versuchter Betrug ausser Betracht (Beschwerde, S. 12). Die Beschwerdeführerin ist zudem dadurch, dass die Rechnung wegen der angeblichen Urkundenfälschung bei den Debitoren der G._____ AG bzw. in der "falschen Buchhaltung" erscheint (Beschwerde, S. 9 und S. 12, Ziff. 1), nicht in ihren rechtlichen geschützten Interessen geschädigt (vgl. E. 2.3). Zusammenfassend ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Rechnung (Beilage 9 zur Strafanzeige, act. 1.4. 55) eindeutig nicht erfüllt.