Es kann in diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Inwiefern der Beschuldigte 1 mit der (nicht ersichtlichen) Urkundenfälschung den Vorsatz hätte haben sollen, die Beschwerdeführerin in ihrem Vermögen zu schädigen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bestritt die Forderung bereits, als sie noch von der (alten) F._____ AG geltend gemacht wurde. Weshalb sich daran etwas wegen der Umfirmierung ändern sollte, ist unerfindlich. Damit fällt auch ein versuchter Betrug ausser Betracht (Beschwerde, S. 12).