6 Abs. 1 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 5. 5.1. 5.1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verneinte die Urkundenfälschung mit der Begründung, es fehlten Hinweise auf eine Fälschung der Rechnung in der Strafanzeige bzw. es handle sich um eine blosse und unbelegte Behauptung. Im Übrigen komme Rechnungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu bzw. nur dann, wenn sich diese ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergebe oder die Rechnung als Buchhaltungsbeleg Eingang in die kaufmännische Buchhaltung gefunden habe. Solche besonderen Umstände würden vorliegend nicht geltend gemacht.