318 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügungen mussten der Beschwerdeführerin somit vorgängig nicht angekündigt werden. Als Partei hatte die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO. Ein im Vorverfahren gestelltes Akteneinsichtsgesuch ist allerdings nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb verfehlt. Selbst im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin das ihr gewährte Akteneinsichtsrecht nicht wahrgenommen.