429 StPO zu äussern (DOROTHE WIPRÄCHTI- GER/MIRIAM HANS/SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 ff. zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2020 vom 19. November 2020 E. 6 mit Verweis auf BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; und Urteil 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 6 zu Art. 318 StPO).