3. 3.1. Mit Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vorab vor, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sie von der Kantonalen Staatsanwaltschaft vor Erlass des Entscheids nicht angehört worden sei bzw. ihr die Akteneinsicht verweigert worden sei. Die angefochtene Verfügung sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben (Beschwerde, Ziff. II.d und e, S. 3 f., 13).