2.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Einzugehen auf die Ausführungen in der Beschwerde ist allerdings nur, soweit sie von Relevanz sind und es um Tatbestände geht, welche die Beschwerdeführerin betreffen, d.h. durch welche sie angeblich geschädigt sein soll. Insofern ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 -7- i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten. Soweit sie mit der Schädigung von allfälligen anderen Gläubigern der (alten) F._____ AG argumentiert, ist sie mangels Legitimation nicht zu hören.