Die Beschwerdeführerin gilt bezüglich dieser Tatbestände somit nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Folglich ist sie nicht legitimiert, die Nichtanhandnahmeverfügungen in diesen Punkten anzufechten. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten, sofern auch diesbezüglich die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung verlangt wird.