Dieser Straftatbestand schützt mit der Rechtspflege in erster Linie kollektive Interessen. Es liegen vorliegend keine Hinweise vor, dass die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren bzw. die Geldwäscherei die Wiederbeschaffung der Güter konkret vereitelt haben soll und somit zusätzlich auch individuelle Vermögensinteressen geschützt wären (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 30 und 46 [inkl. Fn. 130 mit Hinweis auf BGE 129 IV 322] zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführerin gilt bezüglich dieser Tatbestände somit nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.