Die Geschädigtenstellung der Träger solcher individuellen Rechtsgüter rührt demzufolge nicht vom Art. 260ter StGB her, sondern erst vom betreffenden Straftatbestand, falls und wenn er konkret verwirklicht wird (GORAN MAZZUC- CHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 74a zu Art. 115 StPO). Eine Verletzung individueller Rechtsgüter macht die Beschwerdeführerin hingegen nicht geltend. Ähnliches gilt hinsichtlich der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Dieser Straftatbestand schützt mit der Rechtspflege in erster Linie kollektive Interessen.