Die Beschwerdeführerin hat sich mit der Strafanzeige vom 18. Dezember 2024 als Strafklägerin konstituiert, womit sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist. Hinsichtlich der beanzeigten kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) – soweit die Beschwerdeführerin an diesem Tatbestand weiterhin festhält – werden die individuellen Rechtsgüter, welche durch die von der kriminellen Organisation bezweckten Gewalt- oder Bereicherungsverbrechen gefährdet werden, nicht geschützt. Die Geschädigtenstellung der Träger solcher individuellen Rechtsgüter rührt demzufolge nicht vom Art.