Die Frage eines allfälligen strafbaren Verhaltens weiterer Personen und im Besonderen die Frage, ob gegen die Firmen "F._____ AG (alt)", "G._____ AG" sowie "F._____ AG (neu)" eine Strafuntersuchung wegen der in der Strafanzeige zitierten Delikte oder anderer, im Einzelnen von der Beschwerdeführerin nicht näher präzisierten Delikte (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3 ["nicht nur diejenigen, welche die Strafklägerin nannte"]) zu eröffnen sei, war hingegen nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen und kann daher von der Beschwerdeinstanz nicht beurteilt werden. Dasselbe gilt für den in der Beschwerde -6-