Die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen behandelten einzig die Frage, ob eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 bzw. 2 eröffnet werden soll. Die Frage eines allfälligen strafbaren Verhaltens weiterer Personen und im Besonderen die Frage, ob gegen die Firmen "F._____ AG (alt)", "G._____ AG" sowie "F._____ AG (neu)" eine Strafuntersuchung wegen der in der Strafanzeige zitierten Delikte oder anderer, im Einzelnen von der Beschwerdeführerin nicht näher präzisierten Delikte (vgl. Beschwerdeantrag Ziff.