Die Nichtanhandnahmeverfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft 13. Februar 2025 beruhen auf demselben Sachverhalt und sind inhaltlich identisch. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen wurde eine Beschwerde erhoben. Es rechtfertigt sich daher die Beschwerdeverfahren SBK.2025.61 und SBK.2025.62 zu vereinigen. 2. 2.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist.