3.8. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wies die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Antrag des Beschuldigten 2 vom 14. Juli 2025 auf Durchführung einer -5- öffentlichen Verhandlung ab. Der Beschwerdeführerin wurde antragsgemäss die Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte separate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen.