3.5. Mit Eingaben vom 3. Juli 2025 verzichtete die Kantonale Staatsanwaltschaft in beiden Verfahren unter Verweis auf ihre Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 und die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschuldigten 1 und 2. 3.6. Mit Eingaben vom 11. Juli 2025 beantragte die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren die vorgängige vollständige Akteneinsicht und Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme. 3.7. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 beantragte der Beschuldige 2 die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK statt einer schriftlichen Stellungnahme.