3.2. Mit Verfügungen vom 26. März 2025 in den beiden eröffneten Verfahren SBK.2025.61 und SBK.2025.62 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit von je Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten innert 10 Tagen auf, welche fristgerecht bezahlt wurden. 3.3. Mit Stellungnahmen vom 28. April 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft in beiden Verfahren die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Stellungnahmen vom 26. Juni 2025 beantragten die Beschuldigten 1 und 2 in beiden Verfahren die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.