gem. Art. 251 StGB), Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) sowie weiterer relevanter Straftatbestände (etwa versuchte Nötigung gem. Art. 181 StGB). Es ist ein vollumfängliches Strafverfahren gegen die genannten Beschuldigten sowie weitere Mittäter und Gehilfen wegen dieser oder noch von Amtes wegen zu erhebenden Delikte zu führen und für allfällige Antragsdelikte haben die Anträge als gestellt zu gelten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Angeschuldigten oder des Staates."