3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche genannten Offizialdelikte zu untersuchen, nicht nur diejenigen, welche die Strafklägerin nannte. Insbesondere ist der Verdacht eingehend und objektiv zu prüfen des Betrug (Art. 146 StGB) – einschliesslich Prozessbetrug im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung –, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), Urkundendelikten (insb. Urkundenfälschung -4-