2.2. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 erging am selben Tag eine identische Nichtanhandnahmeverfügung (Strafanzeige der B._____ AG wegen Betrug etc. gegen E._____ i.Z.m. F._____ AG), welche von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ebenfalls am 14. Februar 2025 genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 10. März 2025 erhob die damalige B._____ AG bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 27. Februar 2025 zugestellten zwei Nichtanhandnahmeverfügungen je vom 13. Februar 2025 und stellte folgende Anträge: