Das Strafverfahren wurde ursprünglich von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich geführt und am 11. Februar 2025 von der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau übernommen. 2. 2.1. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2025 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft bezüglich des Beschuldigten 1 was folgt: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige der B._____ AG wegen Betrug etc. gegen D._____ und F._____ AG) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 SPO). -3-