Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.61 / SBK.2025.62 (STA.2025.46) Art. 296 Entscheid vom 26. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____ AG (vormals B._____ AG), führerin c/o C._____, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter 1 D._____, […], […] Beschuldigter 2 E._____, […], […] 1 und 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Schäfer, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 13. Februar 2025 in der Strafsache gegen D._____ und E._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 18. Dezember 2024 erstattete die B._____ AG (seit dem 25. April 2025 A._____ AG) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Straf- anzeige gegen D._____ (fortan Beschuldigter 1), E._____ (fortan Beschul- digter 2), die "F._____ AG (neu)" (gemeint ist damit die F._____ AG mit Sitz in Baar mit der Firmennummer CHE-aaa) sowie die "G._____ AG (F._____ AG alt)" (gemeint ist damit die G._____ AG in Liquidation mit Sitz in Winterthur mit der Firmennummer CHE-bbb). Dem Beschuldigten 1 wirft die Anzeigeerstatterin vor, über die "F._____ AG (alt)" (am tt.mm. 2023 um- firmiert in die G._____ AG) am 30. September 2022 eine Rechnung an die Anzeigeerstatterin über Fr. 15'169.55 gestellt zu haben, ohne dass es hier- für eine Rechtsgrundlage gegeben habe. Diese Forderung sei im Mai 2024 in Betreibung gesetzt worden. Dabei sei eine gefälschte Rechnung einge- reicht worden bzw. die ursprüngliche Rechnung sei mutmasslich manipu- liert worden, um die Verbindung zur alten F._____ AG zu verschleiern. Der Beschuldigte 2 sei der Hausanwalt des Beschuldigten 1 und Rechtsberater der F._____ AG und habe eine aktive und koordinierende Rolle in der recht- lichen Absicherung der Täuschungshandlungen und Vermögensverschie- bungen gehabt. Im Vordergrund steht der Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Unter dem Titel "Erweiterter Sachverhalt" enthält die Strafanzeige diverse Mutmassungen und Spekulationen zum angeblichen System der Beschul- digten 1 und 2, um Gläubiger zu täuschen. Unter dem Titel "Begründung" wird eine Vielzahl von möglichen Tatbeständen (Art. 146, 156, 164, 181, 260ter, 305bis StGB) aufgeführt, unter welchen der "erweiterte Sachverhalt" zu würdigen sei. Das Strafverfahren wurde ursprünglich von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich geführt und am 11. Februar 2025 von der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau übernommen. 2. 2.1. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2025 verfügte die Kan- tonale Staatsanwaltschaft bezüglich des Beschuldigten 1 was folgt: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige der B._____ AG wegen Betrug etc. gegen D._____ und F._____ AG) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 SPO). -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 14. Februar 2025 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 2.2. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 erging am selben Tag eine identische Nichtanhandnahmeverfügung (Strafanzeige der B._____ AG wegen Betrug etc. gegen E._____ i.Z.m. F._____ AG), welche von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau ebenfalls am 14. Februar 2025 genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 10. März 2025 erhob die damalige B._____ AG bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 27. Februar 2025 zugestellten zwei Nichtan- handnahmeverfügungen je vom 13. Februar 2025 und stellte folgende An- träge: " 1. Es seien die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen gegen D._____ und E._____ vom 13.02.2025 der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf- zuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die Angeschuldigten ein Straf- verfahren zu eröffnen, insbesondere gegen: D._____ – Hauptverantwortlich für die Geschäfte der genannten Unterneh- men, E._____ – Rechtsberater und wohl Mittäter mit D._____ F._____ AG (alt) – zwischenzeitlich umfirmiert in G._____ AG, G._____ AG – zuvor firmierend als F._____ AG (alt), F._____ AG (neu) – vormals firmierend als H._____ AG, 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche genannten Offizialde- likte zu untersuchen, nicht nur diejenigen, welche die Strafklägerin nannte. Insbesondere ist der Verdacht eingehend und objektiv zu prüfen des Be- trug (Art. 146 StGB) – einschliesslich Prozessbetrug im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung –, Gläubigerschädigung durch Vermögens- minderung (Art. 164 StGB), Urkundendelikten (insb. Urkundenfälschung -4- gem. Art. 251 StGB), Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) sowie weite- rer relevanter Straftatbestände (etwa versuchte Nötigung gem. Art. 181 StGB). Es ist ein vollumfängliches Strafverfahren gegen die genannten Be- schuldigten sowie weitere Mittäter und Gehilfen wegen dieser oder noch von Amtes wegen zu erhebenden Delikte zu führen und für allfällige An- tragsdelikte haben die Anträge als gestellt zu gelten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Angeschuldig- ten oder des Staates." 3.2. Mit Verfügungen vom 26. März 2025 in den beiden eröffneten Verfahren SBK.2025.61 und SBK.2025.62 forderte die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit von je Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten innert 10 Tagen auf, welche fristgerecht bezahlt wurden. 3.3. Mit Stellungnahmen vom 28. April 2025 beantragte die Kantonale Staats- anwaltschaft in beiden Verfahren die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Stellungnahmen vom 26. Juni 2025 beantragten die Beschuldigten 1 und 2 in beiden Verfahren die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.5. Mit Eingaben vom 3. Juli 2025 verzichtete die Kantonale Staatsanwalt- schaft in beiden Verfahren unter Verweis auf ihre Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 und die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschuldigten 1 und 2. 3.6. Mit Eingaben vom 11. Juli 2025 beantragte die Beschwerdeführerin in bei- den Verfahren die vorgängige vollständige Akteneinsicht und Neuanset- zung der Frist zur Stellungnahme. 3.7. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 beantragte der Beschuldige 2 die Durchfüh- rung einer öffentlichen Verhandlung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK statt einer schriftlichen Stellungnahme. 3.8. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wies die Verfahrensleiterin der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den An- trag des Beschuldigten 2 vom 14. Juli 2025 auf Durchführung einer -5- öffentlichen Verhandlung ab. Der Beschwerdeführerin wurde antragsge- mäss die Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte se- parate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Die Nichtanhandnahmeverfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft 13. Februar 2025 beruhen auf demselben Sachverhalt und sind inhaltlich identisch. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen wurde eine Be- schwerde erhoben. Es rechtfertigt sich daher die Beschwerdeverfahren SBK.2025.61 und SBK.2025.62 zu vereinigen. 2. 2.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist. 2.2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann von den Beschwer- deführern nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen behandelten einzig die Frage, ob eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 bzw. 2 eröff- net werden soll. Die Frage eines allfälligen strafbaren Verhaltens weiterer Personen und im Besonderen die Frage, ob gegen die Firmen "F._____ AG (alt)", "G._____ AG" sowie "F._____ AG (neu)" eine Strafuntersuchung wegen der in der Strafanzeige zitierten Delikte oder anderer, im Einzelnen von der Beschwerdeführerin nicht näher präzisierten Delikte (vgl. Be- schwerdeantrag Ziff. 3 ["nicht nur diejenigen, welche die Strafklägerin nannte"]) zu eröffnen sei, war hingegen nicht Gegenstand der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügungen und kann daher von der Beschwer- deinstanz nicht beurteilt werden. Dasselbe gilt für den in der Beschwerde -6- erstmals vorgebrachten Vorwurf der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder - kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich mit der Strafanzeige vom 18. Dezem- ber 2024 als Strafklägerin konstituiert, womit sie grundsätzlich zur Be- schwerde legitimiert ist. Hinsichtlich der beanzeigten kriminellen Organisa- tion (Art. 260ter StGB) – soweit die Beschwerdeführerin an diesem Tatbe- stand weiterhin festhält – werden die individuellen Rechtsgüter, welche durch die von der kriminellen Organisation bezweckten Gewalt- oder Be- reicherungsverbrechen gefährdet werden, nicht geschützt. Die Geschä- digtenstellung der Träger solcher individuellen Rechtsgüter rührt demzu- folge nicht vom Art. 260ter StGB her, sondern erst vom betreffenden Straf- tatbestand, falls und wenn er konkret verwirklicht wird (GORAN MAZZUC- CHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 74a zu Art. 115 StPO). Eine Verletzung in- dividueller Rechtsgüter macht die Beschwerdeführerin hingegen nicht gel- tend. Ähnliches gilt hinsichtlich der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Die- ser Straftatbestand schützt mit der Rechtspflege in erster Linie kollektive Interessen. Es liegen vorliegend keine Hinweise vor, dass die Vermögens- werte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren bzw. die Geld- wäscherei die Wiederbeschaffung der Güter konkret vereitelt haben soll und somit zusätzlich auch individuelle Vermögensinteressen geschützt wä- ren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 30 und 46 [inkl. Fn. 130 mit Hinweis auf BGE 129 IV 322] zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführerin gilt bezüg- lich dieser Tatbestände somit nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Folglich ist sie nicht legitimiert, die Nichtanhandnah- meverfügungen in diesen Punkten anzufechten. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten, sofern auch diesbezüglich die Aufhe- bung der Nichtanhandnahmeverfügung verlangt wird. 2.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Einzu- gehen auf die Ausführungen in der Beschwerde ist allerdings nur, soweit sie von Relevanz sind und es um Tatbestände geht, welche die Beschwer- deführerin betreffen, d.h. durch welche sie angeblich geschädigt sein soll. Insofern ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 -7- i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten. Soweit sie mit der Schädigung von allfälligen anderen Gläubigern der (alten) F._____ AG argumentiert, ist sie mangels Legitimation nicht zu hören. 3. 3.1. Mit Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vorab vor, dass ihr An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sie von der Kantonalen Staatsanwaltschaft vor Erlass des Entscheids nicht angehört worden sei bzw. ihr die Akteneinsicht verweigert worden sei. Die angefochtene Verfü- gung sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben (Beschwerde, Ziff. II.d und e, S. 3 f., 13). 3.2. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so er- lässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohn- sitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Be- weisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (DOROTHE WIPRÄCHTI- GER/MIRIAM HANS/SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 ff. zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2020 vom 19. November 2020 E. 6 mit Ver- weis auf BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; und Urteil 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 6 zu Art. 318 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügungen mussten der Beschwerdeführerin somit vorgängig nicht angekündigt werden. Als Partei hatte die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Recht auf Akten- einsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO. Ein im Vorverfahren gestelltes Akten- einsichtsgesuch ist allerdings nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb verfehlt. Selbst im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin das ihr gewährte Akteneinsichtsrecht nicht wahr- genommen. 4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender -8- Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatver- dacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahr- scheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allge- meine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsäch- licher Anhaltspunkte, genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Unter- suchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aus- sichtslos erscheint. Das Prinzip von "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 8 zu Art. 310 StPO). Die Strafbehörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 5. 5.1. 5.1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verneinte die Urkundenfälschung mit der Begründung, es fehlten Hinweise auf eine Fälschung der Rechnung in der Strafanzeige bzw. es handle sich um eine blosse und unbelegte Behaup- tung. Im Übrigen komme Rechnungen nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu bzw. nur dann, wenn sich diese ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergebe oder die Rechnung als Buchhaltungsbeleg Eingang in die kaufmännische Buchhaltung gefunden habe. Solche besonderen Umstände würden vorlie- gend nicht geltend gemacht. 5.1.2. Der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu -9- verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- det oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist un- echt, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts ei- ner von einem anderen verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2). Kein Verfälschen liegt in der Abänderung der Erklärung mit vor- gängigem Einverständnis des Ausstellers (MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 251 StGB). Falschbeurkundung ist die Errichtung einer echten, aber unwahren Ur- kunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. ein, so dass sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt (BGE 131 IV 125 E. 4.3). 5.1.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Betreibungsverfahren der G._____ AG (in Liquidation) sei eine manipulierte Fassung der ursprünglichen Rech- nung verwendet worden (Änderung des Briefkopfs, Datums oder Logos). Diese habe keine Hinweise auf die "F._____ AG (alt)" enthalten, was den Verdacht begründe, die Rechnung sei im Nachhinein abgeändert worden, um den Zusammenhang zur ursprünglichen "F._____ AG (alt)" zu ver- schleiern. Dieser Umstand stelle einen konkreten Anhaltspunkt für Urkun- denfälschung dar (Beschwerde, S. 5 f., 9 ff., 12). 5.1.4. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Rechnung über Fr. 15'169.55 von der G._____ AG (in Liquidation) mit Datum 30. September 2022 (Bei- lage 9 zur Strafanzeige, act. 1.4 55). Abgesehen davon, dass die Rechnung unten auf S. 1 einen Hinweis auf die alte F._____ AG enthält ("Viele Grüsse Ihr F._____ Team"), ist entscheidend, dass am tt.mm. 2023 eine Namens- änderung der Firma mit der Firmennummer CHE-bbb von F._____ AG in G._____ AG (in Liquidation) erfolgte (vgl. SHAB Publ. Nr. ggg vom tt.mm. - 10 - 2023 bzw. Tagesregister Nr. hhh vom tt.mm. 2023). Es handelt sich somit bei der G._____ AG (in Liquidation), welche im Betreibungsverfahren mit der Nr. eee (vgl. Anzeige betreffend Vorlage der Beweismittel gem. Art. 73 SchKG des Betreibungsamts der Stadt Q._____ vom tt.mm. 2024, Beilage 9 zur Strafanzeige, act. 1.4 54) als Gläubigerin auftritt, tatsächlich um die Gläubigerin der Forderung auf besagter Rechnung (vgl. dazu auch die erwähnte Firmennummer auf der Rechnung). Eine "unrichtige Beurkun- dung" einer rechtlich erheblichen Tatsache liegt damit nicht vor. Es kann in diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Inwiefern der Beschuldigte 1 mit der (nicht ersichtlichen) Urkundenfälschung den Vorsatz hätte haben sollen, die Be- schwerdeführerin in ihrem Vermögen zu schädigen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bestritt die Forderung bereits, als sie noch von der (alten) F._____ AG geltend gemacht wurde. Weshalb sich daran etwas wegen der Umfirmierung ändern sollte, ist unerfindlich. Damit fällt auch ein versuchter Betrug ausser Betracht (Beschwerde, S. 12). Die Beschwerdeführerin ist zudem dadurch, dass die Rechnung wegen der an- geblichen Urkundenfälschung bei den Debitoren der G._____ AG bzw. in der "falschen Buchhaltung" erscheint (Beschwerde, S. 9 und S. 12, Ziff. 1), nicht in ihren rechtlichen geschützten Interessen geschädigt (vgl. E. 2.3). Zusammenfassend ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im Zusam- menhang mit der Rechnung (Beilage 9 zur Strafanzeige, act. 1.4. 55) ein- deutig nicht erfüllt. 5.2. 5.2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme be- treffend den beanzeigten Betrug (Art. 146 StGB) damit, dass gewisse ver- tragliche Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der (alten) F._____ AG bestanden haben dürften und damit auch eine mögliche recht- liche Grundlage für die Rechnungsstellung bestanden habe. Es könne da- her nicht von einer täuschenden Rechnungsstellung ausgegangen werden. Es fehle damit am für den Betrug zentralen Element der Täuschung. Alter- nativ dürfte das blosse Zustellen einer Rechnung, ohne dafür Arbeit er- bracht zu haben, regelmässig an der Arglist scheitern. Denn für den Ge- täuschten sei ohne weiteres erkennbar, dass der Rechnungssteller keine Arbeit für ihn erbracht habe. In vergleichbarem Zusammenhang stelle etwa Art. 3 lit. q UWG gewisse unberechtigte Rechnungsstellungen unter Strafe, die Strafantragsfristen für allfällige UWG-Delikte seien aber bereits abge- laufen. 5.2.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden - 11 - zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). 5.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschuldigten hätten in Zusammen- hang mit der am 30. September 2022 über Fr. 15'169.55 gestellten Forde- rung eine manipulative Vorgehensweise gezeigt. Das Geheimhaltungsab- kommen (NDA) zeige, dass zwischen ihr und den F._____-Beteiligten eine Geschäftsbeziehung bestanden habe, die jedoch ausschliesslich über die J._____ AG hätte abgewickelt werden sollen. Die J._____ AG sei faktische Schuldnerin der besagten Forderung und nicht sie. Die Kantonale Staats- anwaltschaft habe den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht und die an- gefochtenen Verfügungen widersprüchlich und aktenwidrig begründet. Selbst wenn kein Geld geflossen sei, liege ein versuchter Betrug vor. Schliesslich sei auch ein sog. Prozessbetrug gegeben, indem die Beschul- digten 1 und 2 darauf abgezielt hätten, durch Täuschung einen Vermögens- vorteil zu erlangen. Ihre falschen Angaben im Zuger Prozess, untermauert durch das ganze Firmengeflecht, stellten eine qualifizierte Täuschung dar (Beschwerde, S. 5 f., 8 ff., 10 ff.). 5.2.4. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin sind bemühend und offensicht- lich von keiner strafrechtlichen Relevanz. Die Beschwerdeführerin führt (in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten 1, vgl. seine Stellungnahme vom 26. Juni 2025) selber aus, dass eine Arbeit (Erfassen der gesamten Buch- haltung, Abschluss und Optimierung Buchhaltung 2021) durch die (alte) F._____ AG (wohl als Subunternehmerin der J._____ AG, vgl. Be- schwerde, S. 5) für sie erbracht wurde. Diese sei einfach schlecht ausge- führt worden bzw. habe nochmals erfasst und korrigiert werden müssen (Beilagen 5 und 8 zur Strafanzeige, act. 1.4 39 und 1.4.52). Sie anerkennt damit eine gewisse geschäftliche Beziehung zwischen ihr und der (alten) F._____ AG, womit durchaus von einer rechtlichen Grundlage für die Rech- nungsstellung ausgegangen werden kann (vgl. auch Beschwerde, S. 12, wonach der Ursprung der Forderung einen zivilrechtlichen Vertrag be- treffe). Ob eine Entschädigung für diese Leistung geschuldet ist und wem diese schlussendlich zusteht, ist nicht im Strafverfahren zu klären. Streitig- keiten über Forderungen sind zivilrechtlicher Natur. Es ist nicht ersichtlich, was die (alte) F._____ AG bzw. der Beschuldigte 1 oder 2 (arglistig) ver- heimlicht haben sollen. Ebenso wenig erschliesst sich, inwiefern die Be- schwerdeführerin durch die Rechnung hätte getäuscht werden sollen. Die Behauptung einer manipulativen Vorgehensweise genügt dafür genauso wenig wie die Behauptung von falschen Angaben im "Zuger Prozess" bzw. von Prozessbetrug, "untermauert durch das ganze Firmengeflecht". - 12 - Zum angeblichen Prozessbetrug ist Folgendes festzuhalten: Die Be- schwerdeführerin hat die (neue) F._____ AG betrieben (Betreibungs-Nr. fff; vgl. Beilage 1 zur Strafanzeige, act. 1.4 29). Diese hat in der Folge beim Kantonsgericht Zug eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG erhoben. Darin behauptet die (neue) F._____ AG, dass sie keine vertragliche Beziehung zur Beschwerdeführerin habe. Inwiefern es sich hierbei um eine bewusst falsche und irreführende Aussage handeln soll (Beschwerde, S. 8), ist wiederum nicht ersichtlich. Die von der Beschwer- deführerin in Betreibung gesetzte Forderung richtete sich ursprünglich ge- gen die (alte) F._____ AG (Beilage 8 zur Strafanzeige, act. 1.4 52). Die neue F._____ AG mit Sitz in Baar, hat rein formell betrachtet nichts mit der (alten) F._____ AG zu tun, insofern erscheint die Argumentation der (neuen) F._____ AG im Zivilprozess treffend und kann von einer arglistigen Täuschung nicht die Rede sein. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass die (neue) F._____ AG kein völlig eigenständiges, unbescholtenes Unternehmen ohne Wissen von und Verbindungen zu den Vorgängen rund um die strittige Rechnung und NDA-Vereinbarung sei (Beschwerde, S. 8), ist das ihre Sicht der Dinge, die sie im Zivilprozess vortragen kann. Die Beschwerdeführerin scheint zudem die Fähigkeiten des Gerichts zu ver- kennen, wenn sie der Ansicht ist, dass dieses das ganze "Firmenverflech- tungsgeflecht" ohne Hintergrundwissen nicht durchschauen könne (Be- schwerde, S. 14). Die Umfirmierungen der (alten) F._____ AG sowie die personellen Zusammenhänge zwischen der (alten) F._____ AG und der neuen F._____ AG lassen sich den Einträgen im Handelsregister mühelos entnehmen. Das Kantonsgericht Zug wird deshalb zweifellos in der Lage sein, die jeweiligen Argumente sowohl in sachverhaltlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu würdigen. Dies ist den Beschuldigten 1 und 2 sicher- lich ebenfalls bewusst, so dass auch in diesem Zusammenhang bereits ein blosser Betrugsversuch auszuschliessen ist. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umfirmierungen können möglicherweise bei Kunden, Gläubigern oder auch Schuldnern für Verwir- rung gesorgt haben, strafrechtlich relevant für einen Betrug sind sie indes- sen nicht. Bei diesem Ergebnis muss auch nicht weiter auf die Rolle des Beschuldigten 2 innerhalb der alten F._____ AG bzw. der G._____ AG (in Liquidation) näher eingegangen werden. Zusammenfassend ist der Tatbestand des Betrugs, auch in der Form des Prozessbetrugs, eindeutig nicht erfüllt. 5.3. 5.3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmen be- treffend die beanzeigte Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB) implizit damit, dass in der Strafanzeige nicht auf eine kon- krete Handlung Bezug genommen werde. - 13 - 5.3.2. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauch- bar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit of- fensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfal- lende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein aus- gestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 164 Ziff. 1 StGB). Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 164 Ziff. 2 StGB). 5.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kriterien von Art. 164 StGB seien erfüllt, da Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen wor- den seien. Die wertvollen Aktiven seien an die "neue F._____" gegangen, während externe Gläubiger (wie die Beschwerdeführerin) das Nachsehen gehabt hätten (Beschwerde, S. 12). 5.3.4. Zunächst ist nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Forderung gegenüber der (alten) F._____ AG bzw. der G._____ AG (in Liquidation) hat, sie somit eine Gläubigerin der (alten) F._____ war. Ihre Forderung begründet sie damit, dass sie die ganze Buchhaltung nochmals habe erfassen und korrigieren müssen, weil nur ein Zwischenabschluss ge- liefert worden sei. Hierfür veranschlagt sie einen Betrag von Fr. 35'390.00 (Beilage 10 zur Strafanzeige, act. 1.4 61). Die "Non-Fault Penalty gem. NDA" von Fr. 300'000.00 soll deshalb fällig geworden sein, weil die (alte) F._____ AG die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt betrieben und damit zumindest indirekt die Vertraulichkeitsverpflichtung gemäss Art. 9.2 in der NDA-Vereinbarung verletzt haben soll (Beilage 10 zur Strafanzeige, act. 1.4 60). Die Forderungen basieren somit einzig auf Behauptungen der Beschwerdeführerin bzw. einer Auslegung der NDA durch sie. Sie sind we- der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht fundiert untermauert. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht rechtsgenüglich dargelegt, dass sie hinsichtlich der G._____ AG (in Liquidation) eine Gläubigerin ist, so dass sie bezüglich des Tatbestandes von Art. 164 StGB nicht als geschädigte Person gilt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 60 zu Art. 115 StPO), folg- lich auch nicht legitimiert ist, die Nichtanhandnahmeverfügungen in diesem Punkt anzufechten (vgl. E. 2.3). Bei diesem Ergebnis muss auch nicht wei- ter auf die Rolle des Beschuldigten 2 innerhalb der (neuen) F._____ AG bzw. der G._____ AG (in Liquidation) bzw. als Dritter i.S.v. Art. 164 Ziff. 2 StGB eingegangen werden. - 14 - Abgesehen davon sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Hinweise für einen Entzug von Vermögenswerten aktenkundig. Ins- besondere liegen keine Hinweise auf eine Bankrotthandlung vor (vgl. dazu NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 164 StGB). Die G._____ AG (in Liquidation) näherte sich zwar am tt.mm. 2023, als die H._____ AG ihren Firmennamen in F._____ AG än- derte (vgl. dazu Firmennummer CHE-aaa und SHAB Publ. Nr. ccc vom tt.mm. 2023 bzw. Tagesregister 1005 ddd vom tt.mm. 2023), bereits dem Konkurs (Eröffnung durch Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2024; vgl. Handelsregisterauszug bzw. Beschwer- debeilage 4). Hinweise dafür, dass sie versuchte, Aktiven durch Übertra- gung auf die (neue) F._____ AG als Auffanggesellschaft zu retten (z. B. durch Abtretung von Forderungen und anschliessender Verrechnung; vgl. dazu HAGENSTEIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 164 StGB), liegen indessen keine vor. Weder die von der Beschwerdeführerin bereits eingereichte Übersicht, welche im Wesentlichen handelsregisterrechtliche Vorgänge wiedergibt (Beilage 12 zur Strafanzeige, act. 1.4 75), noch das mit Beschwerde ein- gereichte Schreiben des Konkursamts Wülflingen-Winterthur, datiert vom 6. März 2025 (Beschwerdebeilage 5), vermag einen Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung zu begründen. Abgesehen davon, dass das er- wähnte Schreiben aufgrund der widersprüchlichen Datierung nur schwer nachvollziehbar ist, belegt es einzig, dass das Konkursamt Wülflingen-Win- terthur Fragen zu Buchhaltungspositionen der G._____ AG (in Liquidation) hatte. Dem Schreiben sind keine Hinweise auf eine konkrete Gläubiger- schädigung nach Art. 164 StGB zu entnehmen und insbesondere hat das Konkursamt Wülflingen-Winterthur nach Darstellung der Kantonalen Staatsanwaltschaft keine Strafanzeige eingereicht. Gläubigerschädigung (Art. 164 StGB) fällt damit ebenfalls ausser Betracht. 5.4. Schliesslich können die von der Beschwerdeführerin explizit beanzeigten und von der Kantonalen Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht als tatbestands- mässig erachteten Delikte der Erpressung (Art. 156 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) zwar von der Beschwerdeführerin als angefochten gelten (vgl. ihr Antrag Ziff. 3: "Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche genannten Offizialdelikte zu untersuchen, nicht nur diejenigen, welche die Strafklägerin nannte" bzw. "sowie weiterer relevanter Straftatbestände"), eine nähere Begründung für eine Strafbarkeit hierfür lässt sich der Be- schwerde allerdings nicht entnehmen. Dass der Tatbestand von Art. 156 StGB bzw. Art. 181 StGB vorliegend of- fensichtlich nicht erfüllt sein kann, ergibt sich bereits daraus, dass keine Hinweise auf ein Nötigungsmittel, d. h. die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile, vorliegen. Die Beschwerdeführerin sieht eine Nöti- gung in der Mahnung bzw. im Eintreiben des Ausstands "mit besonderen - 15 - Mitteln und Kontakten" (vgl. Beilage 8 zur Strafanzeige sowie Beschwerde, Ziff. III, S. 5). Die Anhebung einer Betreibung oder das Androhen einer sol- chen ist grundsätzlich zulässig; eine (strafbare) Nötigung liegt jedoch vor, wenn eine Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet und als Druckmittel eingesetzt wird. Die Kontaktaufnahmen zur Durchsetzung einer Forderung mit der Androhung rechtlicher Schritte, einer Betreibung bei Nichtbezah- lung der bestrittenen Forderungen sowie die Drohung mit steigenden Kos- ten, ist widerrechtlich, wenn sie, obwohl grundsätzlich legal, der Durchset- zung einer infolge eines lauterkeitswidrigen Vertragsabschlusses nicht be- stehenden Forderung dient (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6 m.w.H.). Der Behauptung der Beschwerdeführe- rin, die Betreibung sei wider besseres Wissen um den Nichtbestand der Forderung eingeleitet worden sei, kann nicht gefolgt werden. Ausweislich des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Vertreter der Beschwerdeführerin (K._____) und dem Beschuldigten 1, damals handelnd für die alte F._____ AG, vom 10./14. Oktober 2022 (vgl. Beilage 5 zur Strafanzeige; act. 1.4 40 f.) bzw. der in Betreibung gesetzten Forderung der G._____ AG (in Liquidation) als Rechtsnachfolgerin der alten F._____ AG (vgl. dazu Bei- lage 9 zur Strafanzeige, act. 1.4 54) ist vielmehr davon auszugehen, dass die alte F._____ AG die Forderung als berechtigt erachtete. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der für die alte F._____ AG bzw. die G._____ AG (in Liquidation) handelnde Beschuldigte 1 und/oder der über die gesamte Situation im Bilde stehende Beschuldigte 2 die Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet und als Druckmittel eingesetzt hatten. Ob die Forderung der alten F._____ AG (gegebenenfalls durch subunterneh- merische Leistungen) tatsächlich Bestand hat, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern wird sich in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren zeigen. Selbst wenn sich in einem solchen Ver- fahren ergeben sollte, dass der Betrag nicht geschuldet war, war der Ver- sand einer Rechnung inklusive Mahnungen mit Betreibungsandrohungen über den streitigen Betrag grundsätzlich nicht strafbar (Urteil des Bundes- gerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6 m.w.H.). Ein strafbares Verhalten des für die alte F._____ AG handelnden Beschul- digten 1 ist damit auch bezüglich des Betreibungsvorgangs nicht ersicht- lich. Bei diesem Ergebnis muss auch nicht weiter auf die Rolle des Beschul- digten 2 innerhalb der alten F._____ AG bzw. der G._____ AG (in Liquida- tion) näher eingegangen werden. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. - 16 - 7. 7.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und im Umfang der geleisteten Sicherhei- ten zu verrechnen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2. 7.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Ent- schädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Straf- untersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahme- verfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwer- deverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft ent- schädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 7.2.2. Die Beschwerdeführerin verlangte die Anhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich der Tatbestände Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Krimi- nelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB). Bei diesen Tatbeständen handelt es sich allesamt um Offizialdelikte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der freigewählte Verteidiger der Beschul- digten 1 und 2 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 3 StPO). 7.2.3. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 hat keine Kostennote einge- reicht. Damit ist die angemessene Entschädigung von der Beschwerde- kammer ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu - 17 - berücksichtigen, dass die Beschwerdeantworten des Verteidigers je vier Seiten umfassen. Zu berücksichtigen ist zudem der Aufwand für Aktenstu- dium und Instruktion, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass in den Ver- fahren SBK.2025.61 und SBK.2025.62 identische Beschwerden einge- reicht wurden. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von insgesamt sechs Stunden für das Verfassen der beiden Beschwerdeantworten ange- messen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Ent- sprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'440.00. Zusätzlich sind pau- schale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % des Honorars sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 % zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 1'605.00 ergibt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2025.61 und SBK.2025.62 werden vereinigt. 2. Soweit auf die Beschwerden eingetreten wird, werden diese abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 136.00, zusammen Fr. 1'636.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit den geleis- teten Sicherheiten von insgesamt Fr. 2'000.00 verrechnet. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldig- ten 1 und 2 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'605.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die - 18 - Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be- deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli