Die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft bis einstweilen am 19. Mai 2025 erweist sich nach dem Erwogenen als verhältnismässig. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.