Andere Gründe, welche die angeordnete Sicherheitshaft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Ob die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4), zumal vorliegend angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers keinesfalls klar ist, ob er nur mit einer bedingt zu vollziehenden Strafe zu rechnen hat. - 11 -