336 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Delikte zudem persönlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Dass ein Dispensationsgesuch im Sinne von Abs. 3 der genannten Bestimmung gestellt und gutgeheissen worden wäre, wird nicht dargelegt. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens besteht jedenfalls nicht und dies ist auch nicht im Rahmen des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens zu beurteilen.