Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf das Abwesenheitsverfahren nichts für sich ableiten. Die Inhaftierung soll bei bestehender Fluchtgefahr nämlich nicht nur die Durchführung der nötigen Untersuchungen ermöglichen, sondern auch sicherstellen, dass die beschuldigte Person dem anschliessenden Hauptverfahren und einer allfälligen Sanktion zugeführt werden kann. Vorliegend scheint es in Anbetracht der im Rahmen der Fluchtgefahr erwähnten Umstände unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an ein Abwesenheitsverfahren freiwillig zurück in die Schweiz begeben würde, um eine mögliche Reststrafe abzusitzen. Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit.