Dass der Beschwerdeführer durch die angeordnete Sicherheitshaft die Geburt seines zweiten Kindes verpasst hat, ist hinzunehmen und lässt die angeordnete Sicherheitshaft angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten nicht als unverhältnismässig erscheinen. Die privaten Interessen müssen vorliegend hinter das öffentliche Interesse an einer Ahndung der Straftaten zurücktreten. Die Betreuung des ersten Kindes während der Geburt des zweiten Kindes kann schliesslich die Mutter des Beschwerdeführers übernehmen, die ebenfalls in Rumänien wohne und zu der er eine gute Beziehung pflege (vgl. Protokoll delegierte Einvernahme zur Person vom 9. Januar 2025 S. 3).