klar war (vgl. Spurenbericht der Kantonspolizei Aargau vom 29. April 2022, HA.2025.9). Insgesamt erweist sich die von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau beantragte unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten nicht als von vornherein überhöht, sondern in dieser Grössenordnung als realistisch. Vor diesem Hintergrund droht mit der angeordneten Sicherheitshaft von drei Monaten bis zum 19. Mai 2025 – und damit insgesamt rund 4.5 Monaten Haft – noch keine Überhaft.