Bei der ebenfalls angeklagten Sachbeschädigung und dem Hausfriedensbruch, welche im Zusammenhang mit dem Einbruchsdiebstahl stehen, handelt es sich zudem um vollendete Delikte. Das Geständnis des Beschwerdeführers hat schliesslich die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert, hat er doch mit diesem einzig zugegeben, was aufgrund der am Tatort sichergestellten DNA des Beschwerdeführers ohnehin bereits - 10 -