Zwar handelt es sich gemäss Anklagesachverhalt "nur" um einen versuchten Diebstahl. Der tatbestandsmässige Erfolg dürfte jedoch einzig deshalb nicht eingetreten sein, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Rückkehr des Hauseigentümers die Flucht ergreifen musste (vgl. Protokoll delegierte Einvernahme zur Sache vom 9. Januar 2025 S. 3, HA.2025.9). Bei der ebenfalls angeklagten Sachbeschädigung und dem Hausfriedensbruch, welche im Zusammenhang mit dem Einbruchsdiebstahl stehen, handelt es sich zudem um vollendete Delikte.