6.3. Vorliegend wurde der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht, weil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer – würde er entlassen werden – nach Rumänien zurückkehren würde und daher für das vorliegende Strafverfahren und eine allfällig zu verbüssende (Rest-)Strafe nicht mehr fassbar wäre. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen Wohnsitz und kein soziales Umfeld hat sowie auch sonst keine Bezugspunkte zur Schweiz aufweist, sind keine milderen Massnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersichtlich, welche geeignet wären, der vorliegend bestehenden Fluchtgefahr genügend entgegenzuwirken.