In seiner Stellungnahme vom 21. März 2025 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, seine Ehefrau habe am tt. März 2025 das gemeinsame Kind geboren, womit belegt sei, dass er betreffend seine Familienverhältnisse stets die Wahrheit erzählt habe. Er habe seit der Geburt des ersten Kindes alles unternommen, um ein anständiges Leben fernab von Kriminalität zu führen. Der hier zu beurteilende Vorfall habe vor der Geburt seines ersten Kindes stattgefunden. Zudem habe der Geschädigte zwischenzeitlich auf Zivilansprüche verzichtet.