Die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Geburt seines zweiten Kindes wäre wünschenswert. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass sein erstes Kind (2.5 Jahre alt) während der Spitalabwesenheit der Mutter unbeauf- -9- sichtigt wäre. Diese Tatsache lasse das öffentliche Interesse an der Haft zurücktreten.