Dem Interesse an der Bestrafung könne auch im Abwesenheitsverfahren nachgekommen werden. Zudem drohe Überhaft, da eine sorgfältige Abwägung der Argumente realistischerweise eine Strafe von rund 60 Tageseinheiten erwarten liesse. Die Verlängerung der Inhaftierung erscheine daher vorliegend unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe seit der Geburt des ersten Kindes sein Leben komplett umgestellt und bereue die Tat sehr. Schliesslich sei gemäss persönlichem Bericht der Ehefrau des Beschwerdeführers per tt. März 2025 ein Kaiserschnitt geplant. Die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Geburt seines zweiten Kindes wäre wünschenswert.