6.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe die Tat bereits gestanden und der damals vorgehaltene Tatvorwurf sei mittlerweile in die Anklage übernommen worden. Der Tatablauf sei daher geklärt und unbestritten. An der Hauptverhandlung würden rechtliche Erörterungen massgebend sein. Es gebe vorliegend keinerlei öffentliches Interesse an einer persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung. Ein Urteil gestützt auf die Akten sei zweifellos möglich. Dem Interesse an der Bestrafung könne auch im Abwesenheitsverfahren nachgekommen werden.