6. 6.1. Sicherheitshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO), wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).