Vorliegend wird ihm neuerlich vorgeworfen, einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Eine bedingte Strafe ist daher nicht ohne Weiteres sicher, weshalb aus Sicht des Beschwerdeführers grundsätzlich ein Fluchtanreiz gegeben ist. Demgegenüber besteht für den Beschwerdeführer kein Grund, in der Schweiz zu bleiben, ist er doch nur zur Durchreise in die Schweiz gekommen (vgl. explizit Protokoll delegierte Einvernahme zur Person vom 9. Januar 2025 S. 5, HA.2025.9). Damit liegt Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor und der besondere Haftgrund ist zu bejahen.