Was den Fluchtanreiz betrifft, so ist es nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres mit einer bedingten (Geld-)Strafe zu rechnen hat, weshalb nicht zu befürchten sei, dass er sich dem Vollzug entziehen würde. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Anklage vom 19. Februar 2025 eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Beschwerdeführer ist u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs – und damit einschlägig – vorbestraft. Vorliegend wird ihm neuerlich vorgeworfen, einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen zu haben.