Den Beschwerdeführer hält – wie er selbst ausführt – nichts in der Schweiz. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Haftentlassung umgehend das Land verlassen und nach Rumänien reisen bzw. fliehen würde. Dass er einzig für die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht wieder in die Schweiz zurückkehren würde, ist demgegenüber nicht realistisch, hat er schliesslich überhaupt keinen Grund, sich dem Strafverfahren weiterhin zu stellen, nachdem er keinen Bezug zur Schweiz aufweist. -8-