Der Beschwerdeführer dürfe mit einer bedingten Strafe rechnen, weshalb nicht zu befürchten sei, dass er sich dem Vollzug entziehen würde. Die unbestrittenermassen drohende Landesverweisung spreche in keinem Fall für eine Flucht. Es sei nicht logisch, einer Person, welche einer drohenden Landesverweisung zuvorkommen möchte, die Ausreise zu verweigern, um sie später zur Ausreise zu zwingen. -7-