5.3. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, auf die Anträge der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und Landesverweisung für 20 Jahre) könne nicht abgestützt werden, da diese völlig überhöht und auch in rechtlicher Sicht nicht haltbar seien. Aus den Haftakten sei nichts ersichtlich, was vorliegend gegen einen bedingten Strafvollzug spreche. Diese Tatsache sei für die Beurteilung der Fluchtgefahr massgebend. Der Beschwerdeführer dürfe mit einer bedingten Strafe rechnen, weshalb nicht zu befürchten sei, dass er sich dem Vollzug entziehen würde.